Hellblauer VW Käfer, freigestellt, als Symbolbild für den privaten Gebrauchtwagenkauf

Neuwagen mit Mängeln: Nachbesserung, Rücktritt & Rückgabe

Ihr Neuwagen hat schon nach kurzer Zeit Mängel – Elektronik, Getriebe, Lack oder ständige Werkstattbesuche? Bei einem Neuwagen gelten die vollen Gewährleistungsrechte. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und sagen Ihnen ehrlich, ob Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder die Rückgabe des Fahrzeugs der beste Weg ist.

Porträts von vier Mandanten mit dem Hinweis auf über 5.000 geprüfte Fälle

Bereits 5000+ Autokäufe geprüft

Wir sind bekannt aus

Kurz erklärt: Beim Neuwagen haben Sie zwei Jahre Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); eine Herstellergarantie tritt daneben und ersetzt sie nicht. Zunächst besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Neulieferung (§ 439 BGB); nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen gilt sie als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB). Erst dann kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht – beim Kauf als Verbraucher entfällt die Fristsetzung unter den Voraussetzungen des § 475d BGB. Bei Kaufverträgen ab dem 31.07.2026 verlängert eine tatsächlich durchgeführte Reparatur die Verjährung einmalig um zwölf Monate auf drei Jahre (§ 475e Abs. 5 BGB).

Ihre Rechte beim Neuwagenkauf

Volle Gewährleistung

Beim Neuwagen gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. In den ersten zwölf Monaten muss der Händler beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe nicht vorlag (§ 477 BGB). Die Gewährleistung schuldet Ihnen nicht der Hersteller, sondern Ihr Vertragspartner, also das Autohaus. Die Grundlagen dazu unter Sachmängelhaftung beim Auto.

Nachbesserung zuerst

Zunächst haben Sie Anspruch auf Nachbesserung. Scheitert die Reparatur oder wird sie verweigert, können Sie mindern oder zurück-treten (§§ 437 ff. BGB). Sie dürfen zwischen Reparatur und Neu-lieferung wählen; der Verkäufer kann die gewählte Art nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Bei Kaufverträgen ab dem 31.07.2026 muss der Händler Sie vor der Nacherfüllung auf dieses Wahlrecht hinweisen und darauf, dass eine Reparatur die Verjährung einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4, § 475e Abs. 5 BGB). Eine aufgearbeitete Ersatzware darf er Ihnen nur liefern, wenn Sie das ausdrücklich verlangen..

Rücktritt & Rückgabe

Ist der Mangel erheblich und die Nacherfüllung gescheitert, geben Sie das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis – abzüglich Nutzungsentschädigung – zurück. Unerheblich und damit kein Rücktrittsgrund ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel dann, wenn die Beseitigung weniger als fünf Prozent des Kaufpreises kostet (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13). Zum Ablauf: Rücktritt vom Autokaufvertrag.

Neuwagen-Eigenschaft

Ein „fabrikneues“ Fahrzeug muss auch neuwertig sein: kurze Standzeit, aktuelles Modell, keine Vorschäden. Stimmt das nicht, liegt ein Mangel vor (§ 434 BGB). Als fabrikneu gilt ein Fahrzeug nur, wenn es unbenutzt ist, das Modell unverändert weitergebaut wird und zwischen Herstellung und Verkauf keine langen Standzeiten liegen; üblicherweise wird dabei eine Grenze von zwölf Monaten angesetzt.

In 4 einfachen Schritten zu Ihrem Recht

48 Stunden – und die Gegenseite weiß Bescheid. Wenn es um Probleme beim Fahrzeugkauf geht, zählt oft jede Minute. So schnell und unkompliziert setzen wir Ihre Rechte durch:

Schritt 1

Übermitteln Sie Kaufvertrag, Serviceheft und eine kurze Beschreibung der Mängel und Werkstattbesuche.

Schritt 2

Wir prüfen, ob die Nacherfüllung gescheitert ist und welcher Anspruch für Sie am besten passt.

Schritt 3

Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen nach Mandatserteilung die Kommunikation. Verweigert das Autohaus die Nachbesserung, setzen wir Ihre Ansprüche durch – zum Vorgehen: Anwalt für Autokauf.

Schritt 4

Wir setzen Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Rückgabe gegenüber Händler oder Hersteller durch.

Lokaler Anwalt oder Autokauf-Rechte?

Auf eigene Faust
Lokaler/allgemeiner Anwalt
Autokauf-Rechte

Schnelle und unkomplizierte Abwicklung



Auf eigene Faust:
Langwieriger Prozess, keine Fachkenntnisse


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Komplexe Abstimmung, evtl. langsamere Bearbeitung


Autokauf-Rechte:
Effizienter Ablauf durch spezialisierte Experten

Juristische Fachkenntnisse



Auf eigene Faust:
In der Regel nicht vorhanden


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung


Autokauf-Rechte:
Erfahrung und Expertise durch mehr als 5.000 Fälle

Hohe Erfolgsquote



Auf eigene Faust:
Geringe Erfolgschancen ohne Expertenwissen


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Abhängig von Erfahrung des Anwalts


Autokauf-Rechte:
Hohe Erfolgsquote durch (aktuelle) Fachkenntnisse

Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko

Wir sind der festen Überzeugung: Jeder Käufer sollte seine Rechte durchsetzen können – unabhängig von der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Gerade beim teuren Neuwagen lohnt es sich, die Rechte konsequent zu nutzen. Mit unserer kostenfreien Fallprüfung erfahren Sie schnell und verlässlich, welcher Weg der beste ist, noch bevor Ihnen Kosten entstehen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung, und wir gehen anschließend gemeinsam den sichersten Weg.

Sascha Schiller

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Unser Erstcheck für Sie

Das sagen unsere Kunden

Die Kanzlei hinter Autokauf-Rechte

Bremer Überseestadt an der Weser, Kanzleistandort von Schiller Rechtsanwälte
Über die Kanzlei
Logo der Schiller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.

Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.

Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig

Parkplatz suchen? Einen Strafzettel bekommen, weil das Gespräch doch länger gedauert hat? Einen extra Termin nehmen? Vielleicht kommt noch etwas dazwischen und Sie warten wieder eine Woche auf den nächsten freien Termin? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?

Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.

Es ist weiterhin nicht von Belang von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Bei uns finden Sie einen selten hohen Qualitätsstandard in Sachen Autokauf. Sie werden sehen wie einfach und unkompliziert die Zusammenarbeit mit uns sein wird. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.

Ob Käufer oder Verkäufer, wir setzen Ihr Recht durch! Ein großer Vorteil für Sie, da wir die Taktiken beider Seiten kennen.

Getäuscht oder enttäuscht? – Mangel oder nur Verschleiß?

Gerade bei älteren Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass das Fahrzeug eben kein Neufahrzeug mehr ist, der Käufer dies jedoch nicht wahrhaben will und versucht den Preis zu drücken, da dieser ein “neues” Fahrzeug erwartet hat.

Wir erleben oftmals, dass diverse Mythen unter den Käufern üblich sind. Erschreckender ist noch, dass häufig selbst Anwälte die Thematik Autokauf nicht oder nur mäßig beherrschen. Teilweise werden hanebüchene Forderungen gestellt:

- In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer jeden Defekt beseitigen
- Ich als Käufer habe 2 Jahre Garantie
- Der Verkäufer muss das Fahrzeug bei mir zur Nachbesserung abholen

Diese und weitere Fehlvorstellungen erlebt man in der Praxis leider nicht selten. Wir haben verkäuferseits häufig erfahren müssen, dass sie sich auf haarsträubende Vergleiche und Zahlungen eingelassen haben obwohl dafür nicht der geringste Bedarf bestand. Hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei stets aus.

Fallbeispiele

Getriebeprobleme trotz mehrfacher Reparatur

Ein Neuwagen hatte wiederkehrende Getriebeprobleme, die die Werkstatt mehrfach nicht dauerhaft beheben konnte. Nach gescheiterter Nachbesserung ist der Rücktritt eröffnet (§ 437 BGB). Wir wickelten den Kauf gegen eine Nutzungsentschädigung rück ab. Beim Rücktritt wird der Kaufpreis um einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer gekürzt (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB), berechnet linear anhand der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung.

Ständige Elektronikfehler

Wiederkehrende Elektronikausfälle machten das Fahrzeug unzuverlässig. Da mehrere Reparaturversuche fehlschlugen, galt die Nacherfüllung als gescheitert. Der Mandant erhielt eine deutliche Kaufpreisminderung.

„Fabrikneu“ – aber lange Standzeit

Ein als fabrikneu verkaufter Wagen hatte tatsächlich eine sehr lange Standzeit und war ein Vorjahresmodell. Das widerspricht der zugesicherten Neuwagen-Eigenschaft (§ 434 BGB). Wir setzten eine Minderung des Kaufpreises durch.

Lackmängel ab Werk

Am neuen Fahrzeug zeigten sich ab Werk Lackfehler. Nach erfolgloser Nachbesserung setzten wir die Rückabwicklung durch; der Mandant gab das Fahrzeug zurück und erhielt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz.

Ehrliche Einschätzung: kein erheblicher Mangel

Ein Käufer wollte den Neuwagen wegen eines Bagatellthemas zurückgeben. In der kostenfreien Ersteinschätzung sagten wir offen, dass hier kein erheblicher Mangel vorliegt – bevor Kosten entstanden. Wir empfehlen rechtliche Schritte nur bei realistischen Erfolgsaussichten.

Offene
Fragen?

Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu. Ein Anruf ist jetzt noch nicht sinnvoll, da wir Ihnen erst nach der Ersteinschätzung gezielt weiterhelfen können.

Beim Neuwagen gilt die gesetzliche Gewährleistung. Sie haben zunächst Anspruch auf Nachbesserung; scheitert diese, kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht (§§ 437 ff. BGB).

Beim Neuwagen beträgt die Gewährleistung zwei Jahre ab Übergabe. In den ersten zwölf Monaten muss der Händler beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag (§ 477 BGB). Anders als beim Gebrauchtwagen ist beim Neuwagen keine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr möglich (§ 476 Abs. 2 BGB). Wählen Sie bei einem Kaufvertrag ab dem 31.07.2026 die Reparatur und wird sie durchgeführt, verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate auf drei Jahre (§ 475e Abs. 5 BGB). Zum Vergleich: Gebrauchtwagen: Rücktritt und Rechte.

Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung gescheitert, verweigert oder unzumutbar ist. Dann geben Sie das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung.

In der Regel haben Sie dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt sie fehl oder wird verweigert, ist der Weg zu Minderung oder Rücktritt frei – oft schon nach einem oder zwei erfolglosen Versuchen.

Ein Fahrzeug ist nur dann fabrikneu, wenn es unbenutzt ist, aus aktueller Produktion stammt, keine Standschäden hat und keine erhebliche Standzeit aufweist. Fehlt eine dieser Eigenschaften, liegt ein Mangel vor (§ 434 BGB).

Grundsätzlich ja, Sie müssen sich aber eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Wir berechnen den Betrag, damit Sie wissen, was unterm Strich bleibt.

Ja. Wollen Sie das Fahrzeug behalten, können Sie den Kaufpreis mindern. Die Minderung gleicht den durch den Mangel verursachten Minderwert aus.

Ihr Vertragspartner für die Gewährleistung ist der Händler. Zusätzlich kann eine Herstellergarantie bestehen. Wir prüfen, welcher Weg für Sie am günstigsten ist. Die Gewährleistung schuldet der Verkäufer, Garantieleistungen der Hersteller oder Garantiegeber. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander – wie das bei Gebrauchtwagen aussieht, zeigt die Seite Gebrauchtwagengarantie zahlt nicht.

Verweigert der Händler die Reparatur, ist eine weitere Fristsetzung entbehrlich. Dann können Sie unmittelbar mindern oder zurücktreten. Wir setzen den Anspruch für Sie durch.

In vielen Fällen ja – eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung. Wir fordern die Deckungszusage an und übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Versicherung.

Für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 gilt: Wählen Sie beim Händler die Reparatur statt einer Ersatzlieferung und wird sie tatsächlich durchgeführt, verlängert sich die Verjährung Ihrer Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate – beim Neuwagen also von zwei auf drei Jahre (§ 475e Abs. 5 BGB). Die Verlängerung erfasst grundsätzlich alle Mängel des Fahrzeugs, nicht nur den reparierten; sie setzt voraus, dass die ursprüngliche Frist beim Reparaturverlangen noch läuft. Der Händler muss Sie vor der Nacherfüllung auf Ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung und auf diese Verlängerung hinweisen (§ 475 Abs. 4 BGB). Ein aufgearbeitetes Ersatzfahrzeug darf er nur liefern, wenn Sie es ausdrücklich verlangen. Für Kaufverträge vor dem 31.07.2026 gilt weiterhin das alte Recht.

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Bundesweit tätig für Ihre Rechte beim Autokauf

Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Autokäufern in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.

Unser Team ist darauf spezialisiert, Ihre Rechte durchzusetzen, und wir setzen auf direkte Kommunikation und individuelle Beratung. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.

Kontakt aufnehmen

Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Anliegen zu unseren Dienstleistungen. Unser Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Sascha Schiller steht gerne persönlich zur Verfügung und freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen.

Sascha Schiller

Porträtfoto von Rechtsanwalt Sascha Schiller