Hellblauer VW Käfer, freigestellt, als Symbolbild für den privaten Gebrauchtwagenkauf

Auto gekauft, noch nicht bezahlt – kommen Sie noch aus dem Vertrag?

Sie haben einen Autokaufvertrag unterschrieben, aber noch nicht bezahlt oder das Fahrzeug noch nicht übernommen – und wollen wieder heraus? Ein unterschriebener Vertrag ist bindend, doch je nach Situation gibt es Wege. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und sagen Ihnen ehrlich, ob und wie Sie sich lösen können.

Porträts von vier Mandanten mit dem Hinweis auf über 5.000 geprüfte Fälle

Bereits 5000+ Autokäufe geprüft

Wir sind bekannt aus

Kurz erklärt: Ein unterschriebener Autokaufvertrag ist auch ohne Zahlung verbindlich – die Zahlung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Aus dem Vertrag kommen Sie nur über einen gesetzlichen Lösungsgrund: Lieferverzug nach fruchtloser Nachfristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB), eine abweichende Beschaffenheit des Fahrzeugs (§ 434 BGB), ein Widerrufsrecht bei Fernabsatz oder verbundener Finanzierung (§§ 355, 358 BGB) oder eine einvernehmliche Aufhebung. Bis dahin dürfen Sie die Zahlung nur zurückhalten, wenn Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (§ 320 BGB).

Wie Sie aus dem Autokaufvertrag herauskommen

Unterschrieben, aber bindend

Ein unterschriebener Kaufvertrag gilt – unabhängig davon, ob schon Geld geflossen ist. Es sich einfach anders zu überlegen genügt nicht. Es braucht einen Rechtsgrund, den wir für Sie prüfen. Verweigern Sie die Abnahme ohne Grund, kann der Händler Erfüllung verlangen oder nach eigenem Rücktritt pauschalierten Schadensersatz fordern. Übliche Pauschalen von zehn bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises sind der Höhe nach angreifbar.

Lieferverzug

Überschreitet der Verkäufer den vereinbarten Liefertermin deutlich, können Sie nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) – oft noch bevor Sie zahlen mussten. Ein verbindlicher Liefertermin ist die Grundlage. Fehlt er, müssen Sie erst eine angemessene Frist setzen, bevor der Rücktritt greift (§ 323 Abs. 1 BGB). Wie die Rückabwicklung dann läuft, zeigt die Seite Rücktritt vom Autokaufvertrag.

Falsche Beschaffenheit

Wird vor der Übergabe klar, dass das Fahrzeug nicht der Vereinbarung entspricht (Ausstattung, Zustand), müssen Sie es nicht abnehmen und können die Rückabwicklung fordern. Weicht das gelieferte Fahrzeug von der Bestellung ab, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB). Sie müssen es in diesem Zustand nicht abnehmen und dürfen die Zahlung zurückhalten (§ 320 BGB).

Widerruf bei Finanzierung/Online

Bei einem finanzierten Kauf oder reinem Online-Kauf kann ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen (§ 355 BGB). Wir prüfen, ob es in Ihrem Fall greift. Ob und wie lange Sie widerrufen können, klärt die Seite Autokauf widerrufen. Bei verbundenen Finanzierungsverträgen erfasst der Widerruf des Darlehens nach § 358 Abs. 2 BGB auch den Kaufvertrag.

In 4 einfachen Schritten zu Ihrem Recht

48 Stunden – und die Gegenseite weiß Bescheid. Wenn es um Probleme beim Fahrzeugkauf geht, zählt oft jede Minute. So schnell und unkompliziert setzen wir Ihre Rechte durch:

Schritt 1

Sagen Sie uns, ob schon bezahlt oder übergeben wurde und warum Sie zurück wollen – bequem über unser Formular.

Schritt 2

Wir prüfen, welcher Rechtsgrund greift – Lieferverzug, falsche Beschaffenheit, Widerruf oder Mängel.

Schritt 3

Wo möglich, wirken wir auf einen Zahlungsstopp hin und klären die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Haben Sie bereits eine Teilzahlung geleistet, geht es zusätzlich um deren Rückforderung – dazu die Seite Anzahlung fürs Auto zurückholen.

Schritt 4

Wir setzen den Rücktritt oder Widerruf durch – damit Ihr Geld gar nicht erst oder nicht dauerhaft gebunden bleibt.

Lokaler Anwalt oder Autokauf-Rechte?

Auf eigene Faust
Lokaler/allgemeiner Anwalt
Autokauf-Rechte

Schnelle und unkomplizierte Abwicklung



Auf eigene Faust:
Langwieriger Prozess, keine Fachkenntnisse


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Komplexe Abstimmung, evtl. langsamere Bearbeitung


Autokauf-Rechte:
Effizienter Ablauf durch spezialisierte Experten

Juristische Fachkenntnisse



Auf eigene Faust:
In der Regel nicht vorhanden


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung


Autokauf-Rechte:
Erfahrung und Expertise durch mehr als 5.000 Fälle

Hohe Erfolgsquote



Auf eigene Faust:
Geringe Erfolgschancen ohne Expertenwissen


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Abhängig von Erfahrung des Anwalts


Autokauf-Rechte:
Hohe Erfolgsquote durch (aktuelle) Fachkenntnisse

Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko

Wir sind der festen Überzeugung: Jeder Käufer sollte seine Rechte durchsetzen können – unabhängig von der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Gerade wenn noch nicht bezahlt wurde, zählt jeder Tag. Mit unserer kostenfreien Fallprüfung erfahren Sie schnell und verlässlich, ob und wie Sie aus dem Vertrag kommen, bevor Ihnen Kosten entstehen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung, und wir gehen anschließend gemeinsam den sichersten Weg.

Sascha Schiller

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Unser Erstcheck für Sie

Das sagen unsere Kunden

Die Kanzlei hinter Autokauf-Rechte

Bremer Überseestadt an der Weser, Kanzleistandort von Schiller Rechtsanwälte
Über die Kanzlei
Logo der Schiller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.

Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.

Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig

Parkplatz suchen? Einen Strafzettel bekommen, weil das Gespräch doch länger gedauert hat? Einen extra Termin nehmen? Vielleicht kommt noch etwas dazwischen und Sie warten wieder eine Woche auf den nächsten freien Termin? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?

Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.

Es ist weiterhin nicht von Belang von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Bei uns finden Sie einen selten hohen Qualitätsstandard in Sachen Autokauf. Sie werden sehen wie einfach und unkompliziert die Zusammenarbeit mit uns sein wird. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.

Ob Käufer oder Verkäufer, wir setzen Ihr Recht durch! Ein großer Vorteil für Sie, da wir die Taktiken beider Seiten kennen.

Getäuscht oder enttäuscht? – Mangel oder nur Verschleiß?

Gerade bei älteren Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass das Fahrzeug eben kein Neufahrzeug mehr ist, der Käufer dies jedoch nicht wahrhaben will und versucht den Preis zu drücken, da dieser ein “neues” Fahrzeug erwartet hat.

Wir erleben oftmals, dass diverse Mythen unter den Käufern üblich sind. Erschreckender ist noch, dass häufig selbst Anwälte die Thematik Autokauf nicht oder nur mäßig beherrschen. Teilweise werden hanebüchene Forderungen gestellt:

- In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer jeden Defekt beseitigen
- Ich als Käufer habe 2 Jahre Garantie
- Der Verkäufer muss das Fahrzeug bei mir zur Nachbesserung abholen

Diese und weitere Fehlvorstellungen erlebt man in der Praxis leider nicht selten. Wir haben verkäuferseits häufig erfahren müssen, dass sie sich auf haarsträubende Vergleiche und Zahlungen eingelassen haben obwohl dafür nicht der geringste Bedarf bestand. Hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei stets aus.

Fallbeispiele

Zahlung noch nicht geflossen – Vertragsstopp geprüft

Unser Mandant hatte einen Kaufvertrag unterschrieben, aber noch keinen Cent gezahlt, und wollte wegen aufgekommener Zweifel zurück. Ein unterschriebener Vertrag bindet zwar, doch die Ausgangslage ist besser, solange kein Geld geflossen ist. Wir prüften, ob Gründe wie Lieferverzug oder fehlende zugesicherte Eigenschaften einen Vertragsstopp rechtfertigten – und konnten die Zahlung abwenden, bevor der Betrag langfristig gebunden war.

Lieferverzug beim Neuwagen

Ein bestellter Neuwagen wurde zum vereinbarten Termin nicht geliefert. Nach deutlicher Überschreitung des Liefertermins setzten wir dem Verkäufer eine angemessene Frist und erklärten nach deren Ablauf den Rücktritt (§ 323 BGB). Der Mandant musste das Fahrzeug nicht abnehmen und die vereinbarte Zahlung nicht leisten.

Fahrzeug entspricht nicht der Bestellung

Vor der Übergabe stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht der bestellten Ausstattung entsprach. Da die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten wurde, musste unser Mandant das Auto nicht abnehmen. Wir forderten die Rückabwicklung; eine bereits geleistete Anzahlung wurde vollständig erstattet.

Anzahlung geleistet, Übergabe steht aus

Nach einer Anzahlung verzögerte sich die Übergabe immer weiter, und der Händler hielt sich nicht an seine Zusagen. Wir prüften die Pflichtverletzungen, setzten eine Frist und erklärten den Rücktritt. Der Mandant erhielt seine Anzahlung zurück, ohne das Fahrzeug übernehmen zu müssen.

Finanzierung widerrufen

Ein finanzierter Autokauf sollte rückgängig gemacht werden. Bei verbundenen Verträgen kann der Widerruf des Darlehensvertrags auch den Kaufvertrag erfassen (§ 358 BGB). Wir prüften die Widerrufsvoraussetzungen und die Fristen und wickelten den Kauf über den Widerruf rück ab. Beim verbundenen Vertrag führt der Widerruf des Darlehens dazu, dass auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird (§ 358 Abs. 2 BGB); der Händler rechnet dann direkt mit der Bank ab.

Offene
Fragen?

Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu. Ein Anruf ist jetzt noch nicht sinnvoll, da wir Ihnen erst nach der Ersteinschätzung gezielt weiterhelfen können.

Ein unterschriebener Kaufvertrag ist bindend, egal ob schon Geld geflossen ist. Ihre Ausgangslage für eine Rückabwicklung ist aber oft besser, solange nicht gezahlt wurde. Wir prüfen, ob Gründe wie Lieferverzug oder fehlende Eigenschaften einen sofortigen Vertragsstopp rechtfertigen.

Ja, unter Voraussetzungen. Überschreitet der Verkäufer den Liefertermin deutlich oder steht schon vor der Abholung fest, dass das Fahrzeug nicht der Vereinbarung entspricht, müssen Sie es nicht abnehmen und können die Rückabwicklung fordern.

Ja. Die Wirksamkeit hängt nicht davon ab, ob bereits gezahlt wurde. Zum Lösen brauchen Sie einen Rechtsgrund wie Rücktritt oder Widerruf – ein bloßes Umentscheiden genügt nicht.

Bei einem wirksamen Rücktritt muss der Verkäufer jede geleistete Zahlung, auch die Anzahlung, vollständig zurückerstatten. Stornogebühren darf er nicht einbehalten, wenn der Rücktritt auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers beruht.

Beruht der Rücktritt auf einem Mangel oder einer Pflichtverletzung des Verkäufers, sind Stornogebühren unzulässig. Anders kann es liegen, wenn Sie ohne Rechtsgrund einfach nicht abnehmen wollen – hier prüfen wir Ihre Situation genau. Pauschalierter Schadensersatz ist zulässig, muss sich aber am typischerweise zu erwartenden Schaden orientieren, und Ihnen muss der Nachweis eines geringeren Schadens offenstehen (§ 309 Nr. 5 BGB).

Nur in bestimmten Fällen: etwa bei einem reinen Online-Kauf (Fernabsatz) oder beim Widerruf des Finanzierungsvertrags. Beim normalen Kauf im Autohaus vor Ort gibt es kein allgemeines Widerrufsrecht. Wir prüfen, ob eine Ausnahme greift.

Häufig ja. Bei einem verbundenen Geschäft kann der Widerruf des Darlehensvertrags auch den Autokaufvertrag erfassen (§ 358 BGB). Entscheidend sind die Widerrufsbelehrung und die Fristen, die wir für Sie prüfen.

Lieferverzug liegt vor, wenn der verbindlich vereinbarte Liefertermin deutlich überschritten wird. In der Regel setzen wir dann eine angemessene Nachfrist; verstreicht diese, ist der Rücktritt möglich (§ 323 BGB).

Nein. Entspricht das Fahrzeug bei der Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit – etwa bei falscher Ausstattung oder abweichendem Zustand – müssen Sie es nicht annehmen und können die Rückabwicklung verlangen.

Schnell. Solange noch nicht gezahlt oder übergeben wurde, ist Ihre Position am stärksten. Je früher wir prüfen und den Verkäufer anschreiben, desto eher lässt sich eine Zahlung stoppen oder die Übergabe abwenden. Warten Sie nicht ab: Sobald Sie das Fahrzeug annehmen und bezahlen, verlieren Sie den Hebel aus § 320 BGB. Eine anwaltliche Prüfung vor der Übergabe ist deshalb meist der günstigere Weg.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Bundesweit tätig für Ihre Rechte beim Autokauf

Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Autokäufern in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.

Unser Team ist darauf spezialisiert, Ihre Rechte durchzusetzen, und wir setzen auf direkte Kommunikation und individuelle Beratung. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.

Kontakt aufnehmen

Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Anliegen zu unseren Dienstleistungen. Unser Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Sascha Schiller steht gerne persönlich zur Verfügung und freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen.

Sascha Schiller

Porträtfoto von Rechtsanwalt Sascha Schiller