Hellblauer VW Käfer, freigestellt, als Symbolbild für den privaten Gebrauchtwagenkauf

Auto angezahlt und doch raus? So holen Sie die Anzahlung zurück

Sie haben eine Anzahlung fürs Auto geleistet und wollen vom Kauf doch wieder weg – oder der Verkäufer hält sich nicht an die Abmachung? Ob Lieferverzug, Mängel oder geplatzter Deal: In vielen Fällen lässt sich die Anzahlung zurückholen. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und sagen Ihnen ehrlich, ob und wie Sie an Ihr Geld kommen.

Porträts von vier Mandanten mit dem Hinweis auf über 5.000 geprüfte Fälle

Bereits 5000+ Autokäufe geprüft

Wir sind bekannt aus

Kurz erklärt: Eine Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den Kaufpreis und kein verfallbares Reugeld. Sie ist zurückzuzahlen, sobald der Kaufvertrag rückabgewickelt wird: bei wirksamem Rücktritt (§§ 323, 346 BGB), bei Widerruf (§§ 355, 357 BGB) und nach erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, § 812 BGB). Ohne einen solchen Lösungsgrund kann der Händler dagegen an der Erfüllung festhalten oder pauschalierten Schadensersatz verlangen.

Wann Sie Ihre Anzahlung zurückbekommen

Lieferverzug

Überschreitet der Verkäufer den vereinbarten Liefertermin deutlich, können Sie nach Fristsetzung zurücktreten (§ 323 BGB) – und die Anzahlung zurückfordern. Fehlt ein verbindlicher Liefertermin, müssen Sie zunächst eine angemessene Nachfrist setzen; erst nach deren fruchtlosem Ablauf greift der Rücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Mehr zu dieser Konstellation: Auto gekauft, noch nicht bezahlt.

Mangel am Fahrzeug

Zeigt sich vor oder bei der Übergabe ein erheblicher Mangel, kommt der Rücktritt in Betracht. Die geleistete Anzahlung ist dann vollständig zu erstatten. Zeigt sich der Mangel schon vor der Übergabe, können Sie die Restzahlung zurückhalten (§ 320 BGB) und nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.

Arglistige Täuschung

Wurde Ihnen ein Unfallschaden oder ein manipulierter Tacho verschwiegen, können Sie anfechten oder zurücktreten – trotz Anzahlung und Ausschluss (§§ 123, 444 BGB). Nach einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB); die Anzahlung ist dann ohne Abzug nach § 812 BGB zurückzuzahlen.

Keine Stornogebühr

Beruht der Rücktritt auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers, darf er keine Stornogebühr von der Anzahlung einbehalten. Ein pauschaler Einbehalt der Anzahlung als „Stornogebühr" ist nur wirksam, wenn die Pauschale dem typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht und Ihnen der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich offensteht (§ 309 Nr. 5 BGB).

In 4 einfachen Schritten zu Ihrem Recht

48 Stunden – und die Gegenseite weiß Bescheid. Wenn es um Probleme beim Fahrzeugkauf geht, zählt oft jede Minute. So schnell und unkompliziert setzen wir Ihre Rechte durch:

Schritt 1

Sagen Sie uns, wann und warum Sie angezahlt haben und warum Sie zurück wollen.

Schritt 2

Wir prüfen, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt und ob die Anzahlung zurückzuzahlen ist. Fordern Sie die Anzahlung schriftlich unter Fristsetzung zurück und sichern Sie den Zugangsnachweis. Ab Verzug schuldet Ihnen der Händler zusätzlich Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).

Schritt 3

Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen nach Mandatserteilung die Kommunikation.

Schritt 4

Wir erklären den Rücktritt und fordern Ihre Anzahlung vollständig zurück – notfalls gerichtlich.

Lokaler Anwalt oder Autokauf-Rechte?

Auf eigene Faust
Lokaler/allgemeiner Anwalt
Autokauf-Rechte

Schnelle und unkomplizierte Abwicklung



Auf eigene Faust:
Langwieriger Prozess, keine Fachkenntnisse


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Komplexe Abstimmung, evtl. langsamere Bearbeitung


Autokauf-Rechte:
Effizienter Ablauf durch spezialisierte Experten

Juristische Fachkenntnisse



Auf eigene Faust:
In der Regel nicht vorhanden


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung


Autokauf-Rechte:
Erfahrung und Expertise durch mehr als 5.000 Fälle

Hohe Erfolgsquote



Auf eigene Faust:
Geringe Erfolgschancen ohne Expertenwissen


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Abhängig von Erfahrung des Anwalts


Autokauf-Rechte:
Hohe Erfolgsquote durch (aktuelle) Fachkenntnisse

Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko

Wir sind der festen Überzeugung: Jeder Käufer sollte seine Rechte durchsetzen können – unabhängig von der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Gerade wenn schon Geld geflossen ist, zählt schnelles Handeln. Mit unserer kostenfreien Fallprüfung erfahren Sie schnell und verlässlich, ob Sie Ihre Anzahlung zurückbekommen, noch bevor Ihnen Kosten entstehen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung, und wir gehen anschließend gemeinsam den sichersten Weg.

Sascha Schiller

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Unser Erstcheck für Sie

Das sagen unsere Kunden

Die Kanzlei hinter Autokauf-Rechte

Bremer Überseestadt an der Weser, Kanzleistandort von Schiller Rechtsanwälte
Über die Kanzlei
Logo der Schiller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.

Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.

Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig

Parkplatz suchen? Einen Strafzettel bekommen, weil das Gespräch doch länger gedauert hat? Einen extra Termin nehmen? Vielleicht kommt noch etwas dazwischen und Sie warten wieder eine Woche auf den nächsten freien Termin? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?

Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.

Es ist weiterhin nicht von Belang von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Bei uns finden Sie einen selten hohen Qualitätsstandard in Sachen Autokauf. Sie werden sehen wie einfach und unkompliziert die Zusammenarbeit mit uns sein wird. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.

Ob Käufer oder Verkäufer, wir setzen Ihr Recht durch! Ein großer Vorteil für Sie, da wir die Taktiken beider Seiten kennen.

Getäuscht oder enttäuscht? – Mangel oder nur Verschleiß?

Gerade bei älteren Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass das Fahrzeug eben kein Neufahrzeug mehr ist, der Käufer dies jedoch nicht wahrhaben will und versucht den Preis zu drücken, da dieser ein “neues” Fahrzeug erwartet hat.

Wir erleben oftmals, dass diverse Mythen unter den Käufern üblich sind. Erschreckender ist noch, dass häufig selbst Anwälte die Thematik Autokauf nicht oder nur mäßig beherrschen. Teilweise werden hanebüchene Forderungen gestellt:

- In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer jeden Defekt beseitigen
- Ich als Käufer habe 2 Jahre Garantie
- Der Verkäufer muss das Fahrzeug bei mir zur Nachbesserung abholen

Diese und weitere Fehlvorstellungen erlebt man in der Praxis leider nicht selten. Wir haben verkäuferseits häufig erfahren müssen, dass sie sich auf haarsträubende Vergleiche und Zahlungen eingelassen haben obwohl dafür nicht der geringste Bedarf bestand. Hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei stets aus.

Fallbeispiele

Anzahlung nach Lieferverzug zurückgeholt

Ein bestelltes Fahrzeug wurde zum vereinbarten Termin nicht geliefert. Nach deutlicher Überschreitung setzten wir eine angemessene Frist und erklärten nach deren Ablauf den Rücktritt (§ 323 BGB). Der Händler zahlte die geleistete Anzahlung vollständig zurück.

Tachomanipulation vor Übergabe entdeckt

Nach der Anzahlung ergab die Fahrzeughistorie einen manipulierten Kilometerstand. Eine Tachomanipulation ist arglistig; ein Ausschluss greift nicht (§ 444 BGB). Der Verkäufer erstattete die Anzahlung, um ein Verfahren und eine Anzeige zu vermeiden.

Händler behält Anzahlung ein – zu Unrecht

Ein Autohaus wollte die Anzahlung als Stornogebühr behalten, obwohl es selbst den Liefertermin platzen ließ. Da der Rücktritt auf der Pflichtverletzung des Händlers beruhte, war der Einbehalt unzulässig. Wir holten den vollen Betrag zurück.

Mangel vor Übergabe – Anzahlung erstattet

Vor der Abholung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Unser Mandant musste es nicht abnehmen; wir forderten die Rückabwicklung, und die Anzahlung wurde vollständig erstattet.

Ehrliche Einschätzung: kein Grund für Rücktritt

Ein Käufer wollte nach der Anzahlung ohne Grund zurück, weil er sich umentschieden hatte. In der kostenfreien Ersteinschätzung sagten wir offen, dass ein bloßes Umentscheiden nicht genügt – bevor Kosten entstanden. Wir empfehlen rechtliche Schritte nur bei realistischen Erfolgsaussichten. Auch ohne Rücktrittsgrund ist eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gegen einen reduzierten Betrag oft der wirtschaftlich beste Weg – dazu beraten wir Sie im kostenlosen Erstcheck.

Offene
Fragen?

Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu. Ein Anruf ist jetzt noch nicht sinnvoll, da wir Ihnen erst nach der Ersteinschätzung gezielt weiterhelfen können.

Das hängt vom Grund ab. Beruht Ihr Rücktritt auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers – etwa Lieferverzug, Mangel oder Täuschung – ist die Anzahlung vollständig zurückzuzahlen. Wir prüfen kostenlos, ob ein solcher Grund vorliegt.

Nur wenn Sie ohne Rechtsgrund zurücktreten. Beruht der Rücktritt auf einem Mangel oder einer Pflichtverletzung des Verkäufers, darf er keine Stornogebühr einbehalten und muss die Anzahlung voll erstatten.

Ja, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt – zum Beispiel Lieferverzug, ein erheblicher Mangel oder eine arglistige Täuschung. Ein bloßes Umentscheiden reicht dagegen nicht aus.

Überschreitet der Verkäufer den Liefertermin deutlich, setzen wir eine Nachfrist. Verstreicht diese, können Sie zurücktreten und die Anzahlung zurückfordern (§ 323 BGB).

Bei einem verschwiegenen Unfallschaden oder einer Tachomanipulation liegt eine arglistige Täuschung vor. Dann sind Rücktritt und Anfechtung möglich – trotz Anzahlung und Ausschlussklausel (§§ 123, 444 BGB).

Schnell. Je früher wir den Verkäufer anschreiben und den Rücktritt vorbereiten, desto besser Ihre Position. Bei Lieferverzug ist eine zeitnahe Fristsetzung wichtig. Ein Widerruf ist an eine kurze Frist gebunden. Ob Ihnen überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht, klärt die Seite Autokauf widerrufen.

Bei Lieferverzug in der Regel ja – der Verkäufer erhält eine angemessene Nachfrist. Bei arglistiger Täuschung oder einem bereits feststehenden Mangel ist eine Fristsetzung dagegen oft entbehrlich.

Ja, wenn ein Rechtsgrund vorliegt – etwa arglistige Täuschung oder eine nicht erfüllte zugesicherte Eigenschaft. Auch ein privater Verkäufer muss die Anzahlung dann zurückzahlen.

Reagiert der Verkäufer nicht, setzen wir anwaltliche Fristen und bereiten die gerichtliche Durchsetzung vor. Häufig lenkt die Gegenseite schon nach anwaltlicher Aufforderung ein. Reagiert der Händler nicht, folgt die anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und anschließend die Klage. Ab Verzug trägt der Händler auch die Kosten der Rechtsverfolgung (§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB).

In vielen Fällen ja – eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung. Wir fordern die Deckungszusage an und übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Versicherung.

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Bundesweit tätig für Ihre Rechte beim Autokauf

Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Autokäufern in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.

Unser Team ist darauf spezialisiert, Ihre Rechte durchzusetzen, und wir setzen auf direkte Kommunikation und individuelle Beratung. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.

Kontakt aufnehmen

Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Anliegen zu unseren Dienstleistungen. Unser Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Sascha Schiller steht gerne persönlich zur Verfügung und freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen.

Sascha Schiller

Porträtfoto von Rechtsanwalt Sascha Schiller