Ihre risikofreie Lösung bei Problemen mit dem Autokauf

Unsere erfahrenen Fachanwälte setzen bundesweit Ihr Recht durch! Aus mehr als 3.000 geführten Verfahren kennen wir alle Tricks und Kniffe, um auch für Sie das bestmögliche Ergebnis durchsetzen.

Bereits 5000+ Autokäufe geprüft

Wir sind bekannt aus

Dabei können wir Ihnen helfen

Nacherfüllung

Sie haben das Recht auf Nacherfüllung, wenn Sie ein Fahrzeug mit Mängeln gekauft haben, welche nicht angegeben waren oder absichtlich verschwiegen wurden. Leider steht der Verkäufer selten freiwillig dafür gerade. Wir sorgen für Ihr Recht und den notwendigen Nachdruck.

Minderung

Sie haben das Recht auf Minderung, wenn sich der Verkäufer des Autos weigert einen Sachmangel zu reparieren. Der Käufer soll einen Ausgleich für das minderwertige Fahrzeug erhalten. Unsere Anwälte sorgen dafür dass Ihnen die Minderung gezahlt wird.

Rücktritt

Sie haben das Recht auf Rücktritt von Ihrem Autokauf, insofern sich der Verkäufer dagegen weigert die Mängel an Ihrem Fahrzeug zu beseitigen oder aber nach mehrmaliger oder gescheiterter Nachbesserung den Mangel nicht beheben kann. Sie erhalten den Kaufpreis zurück.

Täuschung

„Gekauft wie gesehen“ – Jeder der ein gebrauchtes Auto kauft kennt diese „Klausel“. Aber Sie ist bei einer Täuschung nicht gültig! Unsere Spezialisten geben Ihnen eine kostenfreie Erstberatung, aus der resultiert wie groß Ihre Chancen auf eine Vertragsrückabwicklung sind.

48 Stunden – und die Gegenseite weiß Bescheid: So schnell setzen wir uns für Ihre Rechte ein

Nur vier einfache Schritte – In durchschnittlich 11 Tagen zum Erfolg

Schritt 1

Füllen Sie unser kurzes Online-Formular aus, um uns die wichtigsten Informationen zu Ihrem Anliegen mitzuteilen. Dieser Schritt dauert nur wenige Minuten und bildet die Grundlage für eine schnelle und zielführende  Bearbeitung.

Schritt 2

Nach Eingang Ihrer Anfrage prüfen unsere spezialisierten Fachanwälte den Sachverhalt und geben Ihnen eine kostenfreie und  unverbindliche Ersteinschätzung. Sie erfahren, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Ihre Erfolgsaussichten sind.

Schritt 3

In einem persönlichen Telefonat entwickeln wir gemeinsam eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir beraten Sie transparent, unverbindlich und kostenfrei über die nächsten Schritte.

Schritt 4

Wenn Sie uns beauftragen, setzt unser erfahrenes Team Ihre Rechte konsequent durch – außergerichtlich oder vor Gericht. Ihr Erfolg ist unser Ziel – wir stehen an Ihrer Seite, bis Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt sind.

Lokaler Anwalt oder Autokauf-Rechte?

Auf eigene Faust

Lokaler/allgemeiner Anwalt

Autokauf-Rechte

Schnelle und unkomplizierte Abwicklung



Auf eigene Faust:
Langwieriger Prozess, keine Fachkenntnisse



Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Komplexe Abstimmung, evtl. langsamere Bearbeitung



Autokauf-Rechte:
Effizienter Ablauf durch spezialisierte Experten

Juristische Fachkenntnisse



Auf eigene Faust:
In der Regel nicht vorhanden



Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung



Autokauf-Rechte:
Erfahrung und Expertise durch mehr als 5.000 Fälle

Hohe Erfolgsquote



Auf eigene Faust:
Geringe Erfolgschancen ohne Expertenwissen



Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Abhängig von Erfahrung des Anwalts



Autokauf-Rechte:
Hohe Erfolgsquote durch (aktuelle) Fachkenntnisse

Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?

Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und kostenfrei

Wir möchten sicherstellen, dass jeder Autokäufer die Möglichkeit hat, seine Rechte durchzusetzen – unabhängig von finanziellen Hürden. Eine kostenfreie Fallprüfung ermöglicht es Ihnen, ohne Risiko zu erfahren, ob und wie wir Ihnen helfen können.

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen: Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Erfolgschancen, bevor Kosten entstehen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung, und wir können gemeinsam den besten Weg für Ihren Fall planen.

Sascha Schiller

Unser Erstcheck für Sie

Das sagen unsere Kunden

Die Kanzlei hinter Autokauf-Rechte

Über die Kanzlei

Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.

Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.

Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig

Parkplatz suchen? Einen Strafzettel bekommen, weil das Gespräch doch länger gedauert hat? Einen extra Termin nehmen? Vielleicht kommt noch etwas dazwischen und Sie warten wieder eine Woche auf den nächsten freien Termin? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?

Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.

Es ist weiterhin nicht von Belang von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Bei uns finden Sie einen selten hohen Qualitätsstandard in Sachen Autokauf. Sie werden sehen wie einfach und unkompliziert die Zusammenarbeit mit uns sein wird. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.

Ob Käufer oder Verkäufer, wir setzen Ihr Recht durch! Ein großer Vorteil für Sie, da wir die Taktiken beider Seiten kennen.

Getäuscht oder enttäuscht? – Mangel oder nur Verschleiß?

Gerade bei älteren Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass das Fahrzeug eben kein Neufahrzeug mehr ist, der Käufer dies jedoch nicht wahrhaben will und versucht den Preis zu drücken, da dieser ein “neues” Fahrzeug erwartet hat.

Wir erleben oftmals, dass diverse Mythen unter den Käufern üblich sind. Erschreckender ist noch, dass häufig selbst Anwälte die Thematik Autokauf nicht oder nur mäßig beherrschen. Teilweise werden hanebüchene Forderungen gestellt:

- In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer jeden Defekt beseitigen
- Ich als Käufer habe 2 Jahre Garantie
- Der Verkäufer muss das Fahrzeug bei mir zur Nachbesserung abholen

Diese und weitere Fehlvorstellungen erlebt man in der Praxis leider nicht selten. Wir haben verkäuferseits häufig erfahren müssen, dass sie sich auf haarsträubende Vergleiche und Zahlungen eingelassen haben obwohl dafür nicht der geringste Bedarf bestand. Hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei stets aus.

Fallbeispiele

Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde, kümmert dieser sich um die Behebung des Mangels auf eigene Kosten.

Praxisbeispiel:
Herr Meier kauft beim Autohaus Funke einen Audi A6 zum Preis von 58.000 €. Nach 3 Monaten Nutzung des Fahrzeugs erleidet dieses einen Getriebeschaden. Herr Meier unterrichtet das Autohaus Funke darüber, dass das Getriebe defekt ist, lässt den Audi A6 zur Werkstatt des Autohauses Funke abschleppen und übergibt diesen zur Reparatur. Das Autohaus Funke erkennt den Mangel jedoch nicht an und repariert das Fahrzeug nicht. Da sich Herr Meier nicht weiter zu helfen weiß, schaltet er die spezialisierte und erfahrene Kanzlei Schiller ein. Mit einer rechtlich zutreffenden Begründung setzt die Kanzlei Schiller das Autohaus Funke unter Druck, weshalb sich dieses doch noch dazu entscheidet den Getriebeschaden zu reparieren. Die Rechtsanwaltskosten trägt das Autohaus Funke.

Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf die sog. Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels, gegen den Verkäufer.
Die Behebung des Mangels kann dabei beispielsweise durch eine Eigenreparatur des Verkäufers oder durch die Übernahme der Reparaturkosten in einer Werkstatt erfolgen.
Wie der Verkäufer den Mangel beseitigt, kann dieser selbst entscheiden. Der Verkäufer darf in der Regel nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er die schadhaften Teile repariert oder durch neue ersetzt.
Zu beachten gilt hier, dass der Verkäufer die Aufwendungen, also Kosten, zu tragen hat, welche für die Nacherfüllung erforderlich sind. So insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Der Käufer hingegen ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, das Fahrzeug zu dem Verkäufer zu schaffen. Die erforderlichen Kosten, soweit sich diese in einem gewöhnlichen Rahmen halten, sind wie oben aufgezeigt durch den Verkäufer zu übernehmen. Der Verkäufer ist jedoch nicht dazu verpflichtet das Fahrzeug bei dem Käufer abzuholen oder die logistische Organisation für den Transport zu übernehmen.

Obwohl diese Variante für beide Seiten eigentlich das niedrigste Streitpotential bietet, ist sie in der Praxis nicht sehr weit verbreitet und in der Regel nur nach erheblichem Druck erreicht werden kann.

Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde kommt es nicht zur Behebung des Mangels. Der Käufer beansprucht nunmehr einen finanziellen Ausgleich für den Minderwert des Fahrzeugs.

Praxisbeispiel:
Herr Müller kauft beim Autohaus Schmidt einen VW Golf zum Kaufpreis von 20.000 €. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages hätte der VW Golf jedoch einen tatsächlichen Wert (im mangelfreien Zustand) von 24.000 €. Es stellt sich nach Übergabe heraus, dass das Fahrzeug einen Defekt an einem Steuergerät hat. Dieser Defekt wirkt sich auf den tatsächlichen Marktwert des VW Golf so aus, dass dieser im defekten Zustand einen Wert von nur 12.000 € hat. Herr Müller teilt dem Autohaus Schmidt mit, dass ein Defekt vorliegt und dieser repariert werden müsse. Beim Autohaus Schmidt ist man der Meinung, dass kein Mangel vorliege und verweigert kurzerhand die Reparatur. Herr Müller will sich dieses Verhalten nicht bieten lassen, erklärt dem Autohaus Schmidt die Minderung und kümmert sich selbst um die Reparatur des Defekts. Die Minderung beträgt in diesem Fall 10.000 €. Das Autohaus Schmidt weigert sich in der Folge jedoch die Minderung anzuerkennen und zahlt die 10.000 € nicht an Herrn Müller aus. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und fordert die Zahlung von 10.000 € erfolgreich beim Autohaus Schmidt ein. Die Rechtsanwaltskosten trägt das Autohaus Schmidt.

Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf die sog. Minderung, also eine Kompensation in Geld, gegen den Verkäufer, soweit die Nacherfüllung durch den Verkäufer unberechtigterweise verweigert wurde, 2 Mal erfolglos versucht wurde nachzubessern oder es aus sonstigen Gründen nicht zu einer berechtigten Nachbesserung gekommen ist.
Der Verkäufer hat dem Käufer dann einen finanziellen Ausgleich für das minderwertige Fahrzeug zu leisten.
Dieses Recht steht dem Käufer auch bei unerheblichen Mängeln zu.

Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde kommt es nicht zur Behebung des Mangels. Der Käufer hat kein Interesse mehr an dem Fahrzeug und/oder kein Vertrauen mehr zu dem Verkäufer und möchte das Fahrzeug daher zurückgeben.

Praxisbeispiel:
Herr Schulze kauft beim Autohaus Siek einen BMW 5er zum Kaufpreis von 42.000 €. Nach 5 Monaten erleidet der BMW einen Motorschaden. Herr Schulze kontaktiert das Autohaus Siek und lässt den BMW nach Rücksprache zur Werkstatt des Autohauses abschleppen. Das Autohaus Siek repariert den Motorschaden und übergibt Herrn Schulze den BMW. Nach 2 Tagen erleidet der BMW erneut einen Motorschaden, woraufhin er den BMW nochmals in die Reparatur beim Autohaus Siek gibt. Der reparierte BMW wird an Herrn Schulze übergeben und dieser fährt den BMW erneut einige Tage. Es kommt wie es kommen musste und der BMW erleidet nach einigen km den nunmehr dritten Motorschaden. Herr Schulze, zu Recht, völlig frustriert will nunmehr nichts mehr mit dem inkompetenten Autohaus und dem Montagsauto zu tun haben und erklärt dem Autohaus Siek den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Autohaus Siek weigert sich jedoch den BMW zurückzunehmen und die 42.000 € an Herrn Schulze zurückzuerstatten. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und fordert die Zahlung von 42.000 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des BMW an das Autohaus Siek, erfolgreich ein. Herr Schulze gibt den BMW an das Autohaus Siek zurück und bekommt im Gegenzug seine ihm zustehenden 42.000 € zurück. Die Kosten für die Beauftragung trägt die Rechtsschutzversicherung von Herrn Schulze.

Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf den sog. Rücktritt, also die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung des Kaufpreises, gegen den Verkäufer, soweit die Nacherfüllung durch den Verkäufer unberechtigterweise verweigert wurde, 2 Mal erfolglos versucht wurde nachzubessern oder es aus sonstigen Gründen nicht zu einer berechtigten Nachbesserung gekommen ist.
Damit ein Rücktritt möglich ist, muss ein erheblicher Mangel bestehen. Laut dem Bundesgerichtshof liegt ein erheblicher Mangel in der Regel bereits dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet.
Im Falle des Rücktritts kann der Verkäufer einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer beanspruchen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen berechnet sich der Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz nach folgender Formel:

(Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer) / Erwartbare Restlaufleistung

Bei Neufahrzeugen berechnet sich der Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz nach folgender Formel:

(Kaufpreis x zurückgelegte Kilometer) / Erwartbare Laufleistung

Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug. Der Verkäufer kennt schon bei Übergabe des Fahrzeugs den Mangel und verschweigt diesen vorsätzlich mit dem Ziel einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Der Käufer kann den Kaufvertrag nach Kenntniserlangung hinsichtlich des Mangels anfechten. Ein Gewährleistungsausschluss nach dem Motto “gekauft wie gesehen” ist unwirksam.

Praxisbeispiel:
Herr Bach kauft bei Herr Listig einen Opel Astra zum Kaufpreis von 5.000 €. Der Kaufvertrag wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung “gekauft wie gesehen” geschlossen.  Zum Zeitpunkt des Kaufs hat der Opel bereits einen Schaden an den Bremsleitungen, wovon Herr Listig auch weiß. Trotzdem verkauft er Herrn Bach den Opel, wobei im Kaufvertrag ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, der bei einem Privatverkauf grundsätzlich auch wirksam ist. Herr Bach teilt Herrn Listig mit, dass der Opel einen Schaden an den Bremsleitungen hat und fordert Herrn Listig auf, den Opel zurückzunehmen. Herr Listig freut sich jedoch, den Opel an den unbedarften Herrn Bach verkauft zu haben und diesen endlich los zu sein. Er wendet Herrn Bach gegenüber ein “gekauft wie gesehen” und dass ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde, er könne den Opel also nicht zurückgeben. Daraufhin schaltet Herr Bach die spezialisierte Kanzlei Schiller ein welche Herrn Listig, mit einer rechtlich fundierten Begründung, auffordert, den Opel zurückzunehmen, was dann auch geschieht, da Herr Listig fürchtet, dass der Rechtsanwalt den Vorgang der Staatsanwaltschaft melden könnte. Darüber hinaus wurden auf anraten des Rechtsanwalts bereits Feststellungen durch einen Sachverständigen getroffen, welche klar belegen, dass die Bremsleitungen bereits vor der Übergabe des Opels an Herrn Bach beschädigt waren. Die Rechtsanwaltskosten trägt Herr Beck.
Laut dem Bundesgerichtshof ist ein Haftungsausschluss/Gewährleistungsausschluss des Verkäufers bei arglistiger Täuschung über einen Sachmangel immer unwirksam.
In diesem Falle würde man den Vertrag anfechten statt zu versuchen andere Ansprüche durchzusetzen, da dies aufgrund des Gewährleistungsaussschlusses nicht möglich wäre.
Die Rechtsfolge der Anfechtung ist die Wandlung des Vertrages, d.h. dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Konkret würde das bedeuten, dass das Fahrzeug zurückgegeben würde und der Kaufpreis zurückerstattet werden muss.
Von einer arglistiger Täuschung beim Autokauf spricht man im allgemeinen, wenn durch bestimmte Formulierungen des Verkäufers beim Gegenüber vorsätzlich falsche Assoziationen hervorgerufen werden, die für dessen Kaufentscheidung relevant sind. Um es weniger fachlich auszudrücken: Verspricht der Verkäufer falsche Tatsachen, bestärkt den Käufer in falschen Annahmen oder korrigiert ihn bei fehlerhaften Assoziationen mit dem Auto nicht, kann dies einen Anfechtungsgrund darstellen.
Die Beweislast für die Täuschung liegt beim Käufer.
Vergleichsweise eindeutig geregelt ist, welche Informationen über das Fahrzeug vom Verkäufer unbedingt preisgegeben werden müssen:
Unfälle: Sofern das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war, senkt dies die Qualität des Autos enorm. Insofern muss der Verkäufer Angaben hierüber machen.
Import / Reimport: Auch wenn das Auto zwar vielleicht in Deutschland gebaut worden ist, dann aber exportiert und jetzt erneut importiert wurde, muss hierüber aufgeklärt werden.
Allgemeine Informationen: Alter, Baujahr, Vorbesitzer und Vorbenutzung müssen lückenlos dokumentiert werden.
Schäden: Nicht nur im Zuge von Unfällen können Schäden entstehen, sondern auch durch Verschleiß. Deshalb muss der Verkäufer über mögliche Karosserieschäden, Motorschäden oder andere, wesentliche Beschädigungen informieren.
Laufleistung: Die Laufleistung ist ein wichtiges Merkmal. Deshalb darf natürlich keine Tachojustierung vorgenommen werden.
Schadstoffe: Ebenfalls korrekt anzugeben ist der Schadstoffausstoß. Auch die zu zahlende Kfz-Steuer und mögliche Vergünstigungen müssen dem Käufer mitgeteilt werden.
Bei optischen Mängeln hingegen muss der Verkäufer nicht aufklären, da diese durch den Käufer selbst wahrgenommen werden können.

Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde kommt es nicht zur Behebung des Mangels. Es ist im weiteren zu Differenzieren zwischen dem “kleinen Schadensersatz” und dem “großen Schadensersatz”
Beim “kleinen Schadensersatz” behält der Käufer das Fahrzeug, kümmert sich selbst um die Mangelbeseitigung und gibt die Kosten für diese an den Verkäufer weiter.
Beim ”großen Schadensersatz” hingegen wird der Kaufvertrag rückabgewickelt und das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgegeben. Der Käufer verlangt nunmehr, so gestellt zu werden, als wenn ihm das Fahrzeug mangelfrei übergeben worden wäre. Hätte der Käufer das Fahrzeug beispielsweise an eine Dritte Person zu einem höheren Preis veräußern können, so ist auch dieser entgangene Gewinn erstattungsfähig. Weiter kann der Käufer auch andere Schadenspositionen wie Abhol-, Anmelde- und Überführungskosten sowie Kosten für Nummernschilder beanspruchen.

Praxisbeispiel “kleiner Schadensersatz”:
Herr Schwarz kauft von Herrn Beck eine Mercedes C-Klasse zum Kaufpreis von 15.000 €. Es stellt sich heraus, dass die Klimaanlage bereits bei Übergabe defekt war, wovon Herr Beck jedoch nichts wusste, da dieser immer ohne Klimaanlage gefahren ist. Herr Schwarz fordert nun Herrn Beck auf, die Klimaanlage zur reparieren. Herr Beck will mit der ganzen Sache jedoch nichts mehr zu tun haben und verweigert die Reparatur. Herr Schwarz lässt die Klimaanlage nunmehr von einer Fachwerkstatt für 2.500 € reparieren, zahlt die Rechnung zunächst aus eigener Tasche und fordert die 2.500 € als Schadensersatz bei Herrn Beck ein. Herr Beck sieht jedoch nicht ein, weshalb er für die Reparaturkosten aufkommen soll. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und fordert, mit einer rechtlich fundierten Begründung, die Zahlung von 2.500 € erfolgreich bei Herrn Beck ein. Die Rechtsanwaltskosten trägt Herr Beck.

Praxisbeispiel “großer Schadensersatz”:
Der Autohändler Koch kauft von Herrn Meister einen Skoda Octavia zum Kaufpreis von 10.000 €. Herr Koch lässt das Fahrzeug für 300 € zu seinem Autohaus überführen. Es stellt sich heraus, dass die Klimaanlage bereits bei Übergabe defekt war, wovon Herr Meister jedoch nichts wusste, da dieser immer ohne Klimaanlage gefahren ist. Herr Koch fordert nun Herrn Meister auf, die Klimaanlage zur reparieren. Herr Meister will mit der ganzen Sache jedoch nichts mehr zu tun haben und verweigert die Reparatur. Die Reparatur der Klimaanlage würde 2.500 € kosten. Herr Koch hatte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits den Kunden Meier, der bereit war 12.000 € für den Skoda Octavia zu zahlen. Herr Koch möchte das Fahrzeug an Herrn Meister zurückgeben und fordert von ihm | 10.000 € Kaufpreis | 2.000 € entgangenen Gewinn | 300 € Überführungskosten |. Herr Meister nimmt Herrn Koch nicht ernst und verweigert weiterhin auf die Forderungen von Herrn Koch einzugehen. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und überzeugt Herrn Meister, mit einer rechtlich fundierten Begründung, doch noch zur Zahlung von 12.300 € bei Rückgabe des Skoda Octavia. Die Rechtsanwaltskosten trägt Herr Meister.

Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer.
Der „kleine Schadenersatz“ ist eine Art Minderung. Hier kann der Käufer den mangelhaften Wagen behalten und verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn ihm ein mangelfreier Wagen geliefert worden wäre. Der „kleine Schadenersatz“ kommt auch bei unerheblichen Mängeln bzw.Bagatellschäden in Betracht. Der Schadenersatz kann auf diese 3 Dinge gerichtet sein:
Den Ersatz des Minderwerts des mangelhaften Wagens. Das führt dann praktisch zum gleichen Ergebnis wie die Minderung.
Den Ersatz der Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen.
Die allgemeinen Vermögensschäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Kaufsache stehen (zum Beispiel entgangener Gewinn).
Wichtig: Beim„kleinen Schadenersatz“ gilt das„Entweder-Oder-Prinzip“. Der Kunde muss sich also entscheiden, welche Art Schadenersatz er von Ihnen verlangt.
Beim „großen Schadenersatz“ wird der Kaufvertrag vollständig rückabgewickelt, das Fahrzeug also zurückgegeben. Es muss jedoch ein erheblicher Mangel vorliegen. Der Käufer hat dann folgende Rechte:
Er gibt das Fahrzeug zurück und verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn das Fahrzeug mangelfrei geliefert worden wäre. Insbesondere kann der Kunde den entgangenen Gewinn (zum Beispiel aus Weiterverkauf) sowie Gutachterkosten für die Feststellung des Mangels verlangen.
Daneben können die Erstattung der Vertragskosten verlangen: Abhol-, Anmelde- und Überführungskosten sowie Kosten für Nummernschilder.

Offene
Fragen?

Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu. Ein Anruf ist jetzt noch nicht sinnvoll, da wir Ihnen erst nach der Ersteinschätzung gezielt weiterhelfen können.

Ja, die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, wenn es sich um eine Verkehrsrechtsschutzversicherung handelt oder das Verkehrs-Paket mitversichert ist.

Kosten entstehen erst, wenn wir Ihre Vollmacht erhalten haben. Die gesamte Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und diese die Kosten übernimmt, entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Die Kommunikation erfolgt ausschließlich per E-Mail und Telefon. So können wir schnell und effektiv auf Ihr Anliegen eingehen.

Wir bitten darum, von einem Anruf abzusehen, bevor wir Ihnen die Ersteinschätzung geschickt haben. Nach der Einschätzung kommen wir auf Sie zu, um ein Telefonat zu vereinbaren.

Wir arbeiten schnell und bemühen uns, Ihnen so schnell wie möglich eine fundierte Ersteinschätzung zu geben.

Nein, Sie müssen die Vollmacht nicht sofort unterschreiben. Wir kontaktieren Sie nach der Ersteinschätzung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sobald wir die unterschriebene Vollmacht erhalten, können wir mit der weiteren rechtlichen Bearbeitung Ihres Falls beginnen.

Sobald wir die unterschriebene Vollmacht erhalten, können wir mit der weiteren rechtlichen Bearbeitung Ihres Falls beginnen.

Wir arbeiten schnell und werden Ihnen die Ersteinschätzung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang Ihrer Anfrage zukommen lassen.

Sollte die Ersteinschätzung negativ ausfallen, entstehen Ihnen keine Kosten.

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Bundesweit tätig für Ihre Rechte beim Autokauf

Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Autokäufern in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.

Unser Team ist darauf spezialisiert, Ihre Rechte durchzusetzen, und wir setzen auf direkte Kommunikation und individuelle Beratung. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.

Kontakt aufnehmen

Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Anliegen zu unseren Dienstleistungen. Unser Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Sascha Schiller steht gerne persönlich zur Verfügung und freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen.

Sascha Schiller