Hellblauer VW Käfer, freigestellt, als Symbolbild für den privaten Gebrauchtwagenkauf

Unfallwagen als unfallfrei verkauft? Ihre Rechte

Sie haben ein Auto als „unfallfrei“ gekauft, und später stellt sich heraus: Es ist ein Unfallwagen mit verschwiegenem Vorschaden? Das ist ein klassischer Fall arglistiger Täuschung – und die verschafft Ihnen starke Rechte, sogar trotz „gekauft wie gesehen“. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und sagen Ihnen ehrlich, ob Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz möglich ist.

Porträts von vier Mandanten mit dem Hinweis auf über 5.000 geprüfte Fälle

Bereits 5000+ Autokäufe geprüft

Wir sind bekannt aus

Kurz erklärt: Wird ein Unfallschaden verschwiegen, ist das Fahrzeug mangelhaft und der Verkäufer haftet – auch dann, wenn der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, denn dieser greift bei Arglist nicht (§ 444 BGB). Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder zurücktreten und den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen. Bei arglistiger Täuschung verjähren die Mängelansprüche erst drei Jahre ab Kenntnis (§ 438 Abs. 3 BGB, §§ 195, 199 BGB); die Anfechtung ist binnen eines Jahres ab Entdeckung zu erklären (§ 124 BGB).

Auto als unfallfrei verkauft – Ihre Rechte

Arglistige Täuschung

Wer einen bekannten Unfallschaden verschweigt, täuscht arglistig. Dann greifen Rücktritt (§ 437 BGB) und Anfechtung (§ 123 BGB) – unabhängig von jeder Ausschlussklausel. Arglist setzt keine Betrugsabsicht voraus. Es genügt, dass der Verkäufer den Schaden kennt oder für möglich hält und ihn trotz Offenbarungspflicht verschweigt.

Trotz „gekauft wie gesehen“

Ein Haftungsausschluss schützt den Verkäufer nicht, wenn er den Unfallschaden arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Die Klausel läuft dann ins Leere. Der Ausschluss deckt nur Mängel ab, die bei einer üblichen Besichtigung erkennbar sind, nicht aber einen fachgerecht kaschierten Vorschaden (BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14). Was ein Ausschluss überhaupt umfasst, erklärt die Seite privater Autokauf.

„Unfallfrei“ zugesichert

Stand „unfallfrei“ im Inserat oder Vertrag, ist das eine zugesicherte Beschaffenheit (§ 434 BGB). Stimmt sie nicht, haftet der Verkäufer – auch als Privatperson. Steht „unfallfrei" im Kaufvertrag, liegt darin regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05); dann haftet der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden. Die Grundlagen dazu unter Sachmängelhaftung Auto.

Beweise sichern

Entscheidend ist der Nachweis, dass der Schaden vor dem Kauf bestand. Wir sichern Gutachten, Inserat und Kommunikation und setzen Ihre Ansprüche durch. Offenbarungspflichtig sind alle Schäden, die über ganz geringfügige äußere Lackschäden hinausgehen (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06). Sichern Sie deshalb Inserat, Kaufvertrag und Chatverlauf als Beweis.

In 4 einfachen Schritten zu Ihrem Recht

48 Stunden – und die Gegenseite weiß Bescheid. Wenn es um Probleme beim Fahrzeugkauf geht, zählt oft jede Minute. So schnell und unkompliziert setzen wir Ihre Rechte durch:

Schritt 1

Übermitteln Sie Kaufvertrag, Inserat und – falls vorhanden – Gutachten oder Fotos des Schadens.

Schritt 2

Wir prüfen, ob eine arglistige Täuschung vorliegt und wie stark Ihre Beweislage ist.

Schritt 3

Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen nach Mandatserteilung die Kommunikation. Führt die Aufforderung nicht zum Ziel, setzen wir den Anspruch gerichtlich durch – zum Ablauf: Anwalt für Autokauf.

Schritt 4

Wir setzen Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz gegenüber Händler oder Verkäufer durch.

Lokaler Anwalt oder Autokauf-Rechte?

Auf eigene Faust
Lokaler/allgemeiner Anwalt
Autokauf-Rechte

Schnelle und unkomplizierte Abwicklung



Auf eigene Faust:
Langwieriger Prozess, keine Fachkenntnisse


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Komplexe Abstimmung, evtl. langsamere Bearbeitung


Autokauf-Rechte:
Effizienter Ablauf durch spezialisierte Experten

Juristische Fachkenntnisse



Auf eigene Faust:
In der Regel nicht vorhanden


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung


Autokauf-Rechte:
Erfahrung und Expertise durch mehr als 5.000 Fälle

Hohe Erfolgsquote



Auf eigene Faust:
Geringe Erfolgschancen ohne Expertenwissen


Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Abhängig von Erfahrung des Anwalts


Autokauf-Rechte:
Hohe Erfolgsquote durch (aktuelle) Fachkenntnisse

Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko

Wir sind der festen Überzeugung: Jeder Käufer sollte seine Rechte durchsetzen können – unabhängig von der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Gerade beim verschwiegenen Unfallschaden ist die Beweisfrage entscheidend, und viele geben zu früh auf. Mit unserer kostenfreien Fallprüfung erfahren Sie schnell und verlässlich, ob Ansprüche bestehen, noch bevor Ihnen Kosten entstehen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung, und wir gehen anschließend gemeinsam den sichersten Weg.

Sascha Schiller

Ansprechpartner für die kostenlose Fallprüfung im Autokaufrecht

Unser Erstcheck für Sie

Das sagen unsere Kunden

Die Kanzlei hinter Autokauf-Rechte

Bremer Überseestadt an der Weser, Kanzleistandort von Schiller Rechtsanwälte
Über die Kanzlei
Logo der Schiller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.

Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.

Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig

Parkplatz suchen? Einen Strafzettel bekommen, weil das Gespräch doch länger gedauert hat? Einen extra Termin nehmen? Vielleicht kommt noch etwas dazwischen und Sie warten wieder eine Woche auf den nächsten freien Termin? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?

Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.

Es ist weiterhin nicht von Belang von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Bei uns finden Sie einen selten hohen Qualitätsstandard in Sachen Autokauf. Sie werden sehen wie einfach und unkompliziert die Zusammenarbeit mit uns sein wird. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.

Ob Käufer oder Verkäufer, wir setzen Ihr Recht durch! Ein großer Vorteil für Sie, da wir die Taktiken beider Seiten kennen.

Getäuscht oder enttäuscht? – Mangel oder nur Verschleiß?

Gerade bei älteren Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass das Fahrzeug eben kein Neufahrzeug mehr ist, der Käufer dies jedoch nicht wahrhaben will und versucht den Preis zu drücken, da dieser ein “neues” Fahrzeug erwartet hat.

Wir erleben oftmals, dass diverse Mythen unter den Käufern üblich sind. Erschreckender ist noch, dass häufig selbst Anwälte die Thematik Autokauf nicht oder nur mäßig beherrschen. Teilweise werden hanebüchene Forderungen gestellt:

- In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer jeden Defekt beseitigen
- Ich als Käufer habe 2 Jahre Garantie
- Der Verkäufer muss das Fahrzeug bei mir zur Nachbesserung abholen

Diese und weitere Fehlvorstellungen erlebt man in der Praxis leider nicht selten. Wir haben verkäuferseits häufig erfahren müssen, dass sie sich auf haarsträubende Vergleiche und Zahlungen eingelassen haben obwohl dafür nicht der geringste Bedarf bestand. Hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei stets aus.

Fallbeispiele

Kaschierter Unfallschaden trotz „gekauft wie gesehen“

Unser Mandant kaufte privat ein als unfallfrei angebotenes Fahrzeug. Beim Reifenwechsel fand die Werkstatt fachmännisch kaschierte Schweißstellen an tragenden Teilen. Nach § 444 BGB schützt ein Haftungsausschluss den Verkäufer nicht bei arglistigem Verschweigen; zusätzlich kam die Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht. Ein Kurzgutachten belegte, dass der Schaden vor dem Verkauf bestand. Der Vertrag wurde rückabgewickelt, unser Mandant erhielt seinen Kaufpreis zurück.

Händler verkauft Unfallwagen als unfallfrei

Ein Autohaus hatte die Unfallfreiheit ausdrücklich zugesichert, tatsächlich lag ein erheblicher reparierter Vorschaden vor. Das ist eine Verletzung der Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 BGB) und zugleich arglistig. Wir leiteten die Rückabwicklung ein; der Mandant erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück.

Minderung statt Rückgabe

Ein Käufer wollte das Fahrzeug trotz eines verschwiegenen Vorschadens behalten, aber Geld zurück. Statt eines Rücktritts setzten wir eine Minderung des Kaufpreises durch, die den Minderwert des Unfallwagens gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug ausglich. Die Minderung bemisst sich nach dem merkantilen Minderwert, also dem Betrag, um den ein Unfallfahrzeug am Markt weniger wert ist als ein unfallfreies (§ 441 Abs. 3 BGB).

Zusätzlich aufgedeckte Tachomanipulation

Neben dem verschwiegenen Unfallschaden ergab die Fahrzeughistorie einen manipulierten Kilometerstand. Beide Punkte sind arglistig; ein Gewährleistungsausschluss greift nicht (§ 444 BGB). Der Verkäufer wickelte den Kauf vollständig rück ab, um ein Verfahren und eine mögliche Anzeige zu vermeiden.

Ehrliche Einschätzung: Vorschaden war angegeben

Ein Interessent hatte einen im Vertrag korrekt vermerkten Vorschaden übersehen und wollte trotzdem zurück. In der kostenfreien Ersteinschätzung sagten wir offen, dass ohne Verschweigen kein Anspruch besteht – bevor Kosten entstanden. Wir empfehlen rechtliche Schritte nur bei realistischen Erfolgsaussichten.

Offene
Fragen?

Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu. Ein Anruf ist jetzt noch nicht sinnvoll, da wir Ihnen erst nach der Ersteinschätzung gezielt weiterhelfen können.

Ja. Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Unfallschaden, liegt eine arglistige Täuschung vor. Dann können Sie vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten – auch bei „gekauft wie gesehen“ (§§ 123, 444 BGB). Wir prüfen kostenlos, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Nein. Ein Haftungsausschluss wie „gekauft wie gesehen“ schützt den Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Die Klausel läuft dann ins Leere.

Ein Fahrzeug gilt in der Regel als Unfallwagen, wenn es einen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Vorschaden hatte. Bloße Schönheitsschäden zählen meist nicht, erhebliche Blech- oder Rahmenschäden dagegen schon. Die Abgrenzung prüfen wir im Einzelfall.

Grundsätzlich ja – die Beweislast für die arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beim Kauf vom Händler hilft zusätzlich die zwölfmonatige Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Wir sichern die entscheidenden Beweise wie Gutachten, Inserat und Chatverlauf.

Ja. Private Verkäufer können die Gewährleistung zwar ausschließen, aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften wie „unfallfrei“ (§ 444 BGB). Dann sind Rücktritt und Anfechtung möglich. Ja – der Gewährleistungsausschluss beim Privatkauf hilft dem Verkäufer bei Arglist nicht. Mehr dazu unter Gebrauchtwagen: Rücktritt und Rechte.

Eine große. Die Angabe „unfallfrei“ ist eine zugesicherte Beschaffenheit (§ 434 BGB). Trifft sie nicht zu, haftet der Verkäufer – der pauschale Ausschluss hilft ihm nicht. Bewahren Sie Inserat und Nachrichten daher auf.

Bei einer Rückabwicklung erhalten Sie den Kaufpreis zurück, müssen sich aber eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Alternativ kommt eine Minderung in Betracht, wenn Sie das Auto behalten wollen. Beim Rücktritt wird ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abgezogen (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB); bei einer Anfechtung nach § 123 BGB richtet sich die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB). Details unter Rücktritt vom Autokaufvertrag.

Ja. Statt der Rückabwicklung können Sie den Kaufpreis mindern und das Fahrzeug behalten. Die Minderung gleicht den Minderwert aus, den ein Unfallwagen gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug hat.

Ja. Auch ein manipulierter Kilometerstand ist ein klassischer Fall arglistiger Täuschung. Rücktritt und Anfechtung sind möglich, ein Gewährleistungsausschluss greift nicht (§ 444 BGB). Oft treten verschwiegener Unfall und Tachobetrug zusammen auf.

In vielen Fällen ja – eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung. Wir fordern die Deckungszusage an und übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Versicherung.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Bundesweit tätig für Ihre Rechte beim Autokauf

Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Autokäufern in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.

Unser Team ist darauf spezialisiert, Ihre Rechte durchzusetzen, und wir setzen auf direkte Kommunikation und individuelle Beratung. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.

Kontakt aufnehmen

Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Anliegen zu unseren Dienstleistungen. Unser Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Sascha Schiller steht gerne persönlich zur Verfügung und freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen.

Sascha Schiller

Porträtfoto von Rechtsanwalt Sascha Schiller